von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Die Erstellung der Mammographie-Aufnahmen durch die radiologische Fachkraft und die Befundung der Aufnahmen durch die ÄrztInnen können an unterschiedlichen Orten stattfinden.
Das trifft auch auf die Aufklärungsgespräche vor der Untersuchung zu, die nur durch Screening-Ärzte oder Screening-Ärztinnen durchgeführt werden.
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Ein Aufklärungsgespräch kann unterschiedlich lange dauern. Das hängt auch davon ab, wie viele Fragen Sie zum Mammographie-Screening-Programm und zur Brustkrebs-Früherkennung haben.
In der Regel nimmt es aber nicht mehr Zeit in Anspruch als die Untersuchung selbst.
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Die Aufklärung zu einer Untersuchung dürfen grundsätzlich nur die ÄrztInnen durchführen, die mit dem Untersuchungs-Verfahren vertraut sind. Daher erhalten Sie beispielsweise eine Aufklärung zu einer Narkose auch nur durch die dafür ausgebildeten NarkoseärztInnen.
Die Aufklärung zu den Vor- und Nachteilen des Mammographie-Screening-Programms kann deshalb nur von den fachkundigen Ärztinnen und Ärzten im Screening durchgeführt werden.
Quelle | Patientenrechtegesetz §630e (Aufklärungspflichten) (2) 1.
„Die Aufklärung muss…mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt;…“
Weiterführender Link zum Patientenrechtegesetz: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s0277.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s0277.pdf%27]__1445590773631
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Das Aufklärungsgespräch soll so rechtzeitig erfolgen, dass Sie sich wohlüberlegt für oder gegen Ihre Teilnahme an der Untersuchung zur Brustkrebs-Früherkennung entscheiden können.
Daher findet das Aufklärungsgespräch in der Regel nicht direkt vor Ihrer Untersuchung statt.
Da die Erstellung der Röntgenaufnahmen von qualifizierten radiologischen Fachkräften durchgeführt wird, ist in der Regel zum Zeitpunkt der Erstellung auch kein Arzt oder Ärztin anwesend.
Quelle | Patientenrechtegesetz §630e (Aufklärungspflichten) (2) 3.
„Die Aufklärung muss…so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.“
Weiterführender Link zum Patientenrechtegesetz: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s0277.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s0277.pdf%27]__1445590773631
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Nein. Wenn Sie auf das Aufklärungsgespräch im Vorfeld des Mammographie-Screenings verzichten, entstehen Ihnen keine Nachteile für Ihre Versicherung oder Versorgung.
Möchten Sie das Aufklärungsgespräch nicht in Anspruch nehmen, bringen Sie bitte die Erklärung zum Verzicht auf das Aufklärungsgespräch zur Untersuchung mit.
Diese haben Sie mit der Einladung zum Mammographie-Screening erhalten. Auch in der Screening-Einheit haben Sie die Möglichkeit, die Erklärung zu unterschreiben. Ihre Unterschrift ist notwendig, da die ÄrztInnen verpflichtet sind, Ihnen die Aufklärung anzubieten und zu dokumentieren, ob Sie das Aufklärungsgespräch wahrgenommen oder darauf verzichtet haben.